Rechtliches zu Sternenkindern
Bestattung, Namensrecht & Mutterschutz
Wenn ein Baby still zur Welt kommt, bricht für viele Eltern die Welt in sich zusammen. Inmitten der tiefen Trauer stehen sie oft zusätzlich vor vielen rechtlichen und organisatorischen Fragen: Was passiert jetzt? Was steht mir zu? Muss ich mich um eine Beerdigung kümmern? Wie lange gilt der Mutterschutz?
Diese Übersicht soll Orientierung geben – mit wichtigen Informationen zu den Rechten, Pflichten und Möglichkeiten, die dir und deinem Kind zustehen. Du musst in dieser Ausnahmesituation nicht alles wissen – aber du darfst informiert und gestärkt Entscheidungen treffen, die sich für euch richtig anfühlen.
Wer gilt rechtlich als "Sternenkind"?
In Deutschland unterscheidet das Personenstandsgesetz zwischen sogenannten „Lebendgeborenen“, „Totgeborenen“ und „fehlgeborenen“ Kindern. Wichtig ist dabei vor allem das Geburtsgewicht und die Schwangerschaftswoche:
- Totgeborene Kinder (ab 500 g oder nach der 24. SSW): Sie gelten als „stille Geburten“ im rechtlichen Sinne und können beim Standesamt mit Namen und Geburtsurkunde eingetragen werden. Eine Beisetzung ist Pflicht, der Mutterschutz greift voll.
- Fehlgeborene Kinder (unter 500 g vor der 24. SSW): Keine gesetzliche Bestattungspflicht. Eltern dürfen dennoch ihr Kind bestatten lassen, benennen und eine offizielle Bescheinigung beantragen.
Dank einer Gesetzesänderung ist es seit 2013 möglich, auch Fehlgeborene standesamtlich eintragen zu lassen – als Zeichen der Anerkennung und Liebe.
Mutterschutz nach einem Verlust
Unabhängig davon, ob dein Baby lebend oder tot zur Welt kommt, steht dir Mutterschutz zu, sobald du dich in der 24. Schwangerschaftswoche oder später befindest. Die Fristen sind wie folgt:
- 8 Wochen Mutterschutz nach einer stillen Geburt (genauso wie bei einer Lebendgeburt).
- Bei einem Kaiserschnitt oder einer Mehrlingsschwangerschaft verlängert sich der Schutz auf 12 Wochen.
- Bei einer Fehlgeburt vor der 24. SSW besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Mutterschutz – aber viele Ärzt*innen stellen eine Krankschreibung aus, wenn du Zeit zur Erholung brauchst.
Gut zu wissen: Auch der Vater oder die zweite Elternperson hat Anspruch auf Sonderurlaub oder Freistellung – je nach Arbeitgeberregelung.
Neue Regelung:
Künftig haben auch Frauen Anspruch auf Mutterschutz, die ab der 13. Woche eine Fehlgeburt erleiden.
Ab dem 1. Juni 2025 greift das neue Gesetz: Dann gelten gestaffelte Schutzfristen bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche. Das Mutterschutzgesetz wird entsprechend geändert.
Je länger die Schwangerschaft gedauert hat, desto länger dauert auch die Schutzfrist bei einer Fehlgeburt.
- Fehlgeburt ab der 13. Woche: bis zu 2 Wochen Mutterschutz
- Fehlgeburt ab der 17. Woche: bis zu 6 Wochen Mutterschutz
- Fehlgeburt ab der 20. Woche: bis zu 8 Wochen Mutterschutz
In diesen Schutzfristen dürfen Arbeitgeber die betroffenen Frauen nicht beschäftigen. Ausnahmen davon sind nur möglich, wenn sich die betroffene Frau ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt.
Bestattungsmöglichkeiten für Sternenkinder
Du hast das Recht, dein Kind beizusetzen – egal, wie klein es war. Je nach Bundesland und Klinik bestehen verschiedene Möglichkeiten:
- Individuelle Bestattung: In einem kleinen Grab, oft auf dem Kinderfriedhof oder einem Sternenkinderfeld. Mit oder ohne Zeremonie.
- Gemeinschaftsbestattungen: Viele Krankenhäuser organisieren regelmäßige, kostenfreie Sammelbestattungen mit anderen Sternenkindern.
- Alternative Abschiede: Manche Eltern verstreuen Asche (nach Einäscherung) in einem Erinnerungsort, pflanzen einen Baum oder gestalten zu Hause eine kleine Gedenkstätte.
Viele Städte bieten spezielle Grabstätten für Sternenkinder an – du kannst dich bei deinem örtlichen Standesamt, Friedhofsamt oder einer Trauerbegleiterin erkundigen.
Namensrecht & Eintragung beim Standesamt
- Totgeborene ab 500 g oder 24. SSW können ganz offiziell mit Vor- und Nachnamen beim Standesamt eingetragen werden. Du erhältst eine Geburtsurkunde mit dem Vermerk „tot geboren“.
- Fehlgeborene Kinder können auf Wunsch ebenfalls eingetragen werden – als sogenannte „Bescheinigung über eine Fehlgeburt“, die jedoch rechtlich nicht der Geburtsurkunde entspricht. Du darfst dennoch einen Namen wählen und diesen dokumentieren lassen.
Dieser Schritt hilft vielen Eltern, ihr Kind offiziell zu würdigen und sichtbar zu machen – für sich selbst und gegenüber der Gesellschaft.
Unterstützung & Ansprechpartner:innen
Rechtlich gut beraten bist du bei:
- deinem Standesamt oder Friedhofsamt vor Ort
- deiner Hebamme oder Kliniksozialarbeiterin
- Trauerbegleiter*innen für Sterneneltern
- speziellen Vereinen wie „Initiative Regenbogen“, „Aetas Kinderstiftung“, „Dein Sternenkind“ oder „Hope’s Angel"
Zögere nicht, dir helfen zu lassen – auch für den Papierkram. Du musst das nicht alleine schaffen.
Zum Schluss: Du darfst entscheiden - aus Liebe
Ob du eine große Zeremonie willst oder eine stille Beisetzung, ob du dein Kind eintragen lässt oder nicht – du darfst alles auf eure Weise gestalten. Es gibt kein „zu viel“ oder „zu wenig“. Jeder Abschied ist anders. Jeder Weg richtig.
Dein Kind war da. Und du darfst es ehren – mit aller Liebe, die geblieben ist.
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